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Eingabengebühr
• Von der Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sind Eingaben an den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG nur dann ausgenommen, wenn sie einer Gebühr nach § 17 a VfGG oder § 24 Abs. 3 VwGG unterliegen. Da ein gesonderter Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keiner solchen Gebühr unterliegt, ist nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG auch kein Fall der Ausnahme vom Unterliegen der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gegeben. - (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
(, 0414)