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SWK 22, 1. August 2002, Seite R 50

Wiedereinsetzungsgrund

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Ein derartiger Zustand wurde im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis auf „psychische und physische Schädigungen" nicht dargetan. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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