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Wiedereinsetzungsgrund
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Ein derartiger Zustand wurde im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis auf „psychische und physische Schädigungen" nicht dargetan. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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