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Geschäftsführerbezug: DB
• Dass sich ein Mehrheitsgesellschafter (Rechtsanwalt) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer durch Dienstnehmer seiner Anwaltskanzlei vertreten lässt, spielt, da die Vertretungsmöglichkeit ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Falle der Prüfung einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verliert, keine Rolle. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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