Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland
Gesetzeswidrige Interpretation des BMF
Im SWK-Heft 18/2002, Seite S 513 wurde eine (undatierte) Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) veröffentlicht. Diese Information bietet - begleitet von Beispielen - einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage, vor allem auch im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern. Was allerdings die Frage der Kommunalsteuerpflicht bei der Arbeitskräfteüberlassung vom Inland ins Ausland betrifft, wird vom BMF in dieser Information eine Rechtsansicht vertreten, die mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
1. Die Rechtslage seit
Mit Wirkung vom ist nach den Bestimmungen des § 6 KommStG i. d. F. BGBl. I Nr. 144/2001 in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung (wieder) der Überlasser Steuerschuldner, wenn die Personen von einer inländischen Betriebsstätte aus überlassen werden. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde des Verleihers für die erstenS. S 609 sechs Kalendermonate und die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, ab dem siebten Kalendermonat (§ 7 Abs. 1 KommStG).
2. Überlassung an ausländische Unternehmen
Bei Überlassung einer Person von einer inländischen Betriebsstätte an einen Entleiher mit Unternehmensleitung im Ausland wäre nach dem Gese...