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SWK 22, 1. August 2002, Seite K 14
Arbeitszimmer bei Aufsichtsräten
Arbeitszimmer bei Aufsichtsräten (§ 16 Abs. 1, § 20 EStG)
Aufsichtsräte können im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit (Studium der wichtigsten einschlägigen Zeitungen, von Börsenkursen etc.) ihren Mittelpunkt der Tätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer haben ().