Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2002, Seite 14
Arbeitszimmer bei Aufsichtsräten
Arbeitszimmer bei Aufsichtsräten (§ 16 Abs. 1, § 20 EStG)
Aufsichtsräte können im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit (Studium der wichtigsten einschlägigen Zeitungen, von Börsenkursen etc.) ihren Mittelpunkt der Tätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer haben ().