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Nutzungsdauer von Mietrechten
Nutzungsdauer von Mietrechten (§ 7 Abs. 1 EStG)
Wird ein auf 90 Jahre erworbenes Mietrecht weitervermietet, ohne dass ein Gebäude oder Gebäudeteil errichtet worden ist, dann ist dieses Mietrecht nicht auf 20 Jahre, sondern auf die Restnutzungsdauer verteilt abzusetzen ().