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SWK 22, 1. August 2002, Seite K 13

Sportbekleidung keine Betriebsausgaben

Sportbekleidung keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Z 2 EStG)

Für einen Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut stellen Aufwendungen für sportliche Kleidung keine Betriebsausgaben dar. Dem Ausüben des Ausgleichssportes sowie allgemein der Freizeitgestaltung komme heute ein viel höherer Stellenwert zu, sodass das Tragen sportlicher Kleidung selbst im Berufsleben Einzug gehalten hat. Diese geänderten Lebensgewohnheiten hätten es mit sich gebracht, dass bei Sportbekleidung eine Trennung von beruflicher und privater Sphäre nicht mehr möglich ist und daher das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zum Tragen kommt ().

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