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SWK 22, 1. August 2002, Seite K 13

Mieterinvestitionen

Mieterinvestitionen (§ 4 Abs. 1, § 7 EStG)

Mieterinvestitionen sind auf die Nutzungsdauer, höchstens aber auf die voraussichtliche Dauer des Mietvertrages abzuschreiben. Ist ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, dann ist für die Abschreibung die Nutzungsdauer der Investition maßgebend. Wird bei einem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht auf 10 Jahre vereinbart und kann der Mieter diesen Kündigungsverzicht um weitere 10 Jahre verlängern, dann ist bei der Abschreibung auf 20 Jahre abzustellen ().

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