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SWK 8, 10. März 2002, Seite R 17

Rechtsgebühren: Nachsicht

Besteht eine Abgabenschuldigkeit (hier: Rechtsgebühren), weil ein Feststellungsbescheid durch offenkundige Säumnis der zuständigen Abgabenbehörde nicht erlassen wurde, liegt dennoch ein Nachsichtsgrund wegen sachlicher Unbilligkeit nicht vor, da kein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Säumnis der Behörde erhoben wurde. - (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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