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SWK 8, 10. März 2002, Seite R 17

Grundsteuer: Befreiung

Für Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, ist keine Grundsteuer zu entrichten, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird.

Dabei ist es ausreichend, dass der Verein - wenn er nicht ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient - nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient.

Für das Vorliegen einer mildtätigen Zuwendung ist nicht erforderlich, dass diese völlig unentgeltlich gewährt wird, Kostenbeiträge sind dann unschädlich, wenn durch dieses hinzutretende wirtschaftliche Element der Tätigkeit der Körperschaft die Grenzen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO nicht überschritten werden. - (§ 2 Z 3 lit. b GrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHR...
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