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Berichtigung nach § 293 b BAO
Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgabe - offensichtliche Unrichtigkeit?
Es ist Wesensmerkmal einer offensichtlichen Unrichtigkeit, dass der Steuerpflichtige die entsprechenden Angaben in seiner Steuererklärung bzw. in den Beilagen ausweist und dass diese bei der Veranlagung zunächst übernommen werden.
Bei Kinderbetreuungskosten handelt es sich nach gesicherter Lehre und Rechtsprechung eindeutig um Ausgaben aus dem Bereich der Privatsphäre.
In den in den Beilagen zur Steuererklärung aufgeschlüsselten Sonderbetriebsausgaben waren u. a. auch Gehaltszahlungen an ein Kindermädchen enthalten. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen als (Sonder-)Betriebsausgabe stellt nach Ansicht des Senates eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, da diesbezüglich nach dem Gesetzeswortlaut und ständiger, gesicherter Rechtsprechung des VwGH hierbei eindeutig private Lebenskosten vorliegen. Die Berichtigung gem. § 293 b BAO erfolgte somit zu Recht.
Hingegen wäre die Anwendbarkeit des § 293 b BAO zu verneinen, wenn lediglich divergierende aber vertretbare Rechtsansichten zwischen Bw. und der Finanzbehörde vorliegen, es müssen vielmehr vertretbare verschiedene Rechtsansichten vorliegen, wie dies z. B. bei uneinheitli...