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Auch bei einem ?Scheingeschäft³ können anzuerkennende Betriebsausgaben anfallen
Eine völlige Ausklammerung des vom Bw. im Zusammenhang mit den Geschäften des XY im Streitjahr geltend gemachten Verlustes setzt Sachverhaltsfeststellungen derart voraus, dass sich aus diesen rechtlich ableiten lässt, dass die Aufwendungen, die den Verlust bewirkten, entweder tatsächlich nicht angefallen sind oder keinem betrieblichen Geschehen zugeordnet werden können.
Der durch die erste Instanz vorgenommenen Beurteilung der fakturierten Geschäfte als Scheingeschäfte war der Bw. mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass diese Geschäfte tatsächlichen durchgeführt worden seien, und legte seine Geschäftsunterlagen vor.
In dem Umfang, in dem die Geschäfte tatsächlich durchgeführt worden sind, und insoweit beim Beschwerdeführer auch zu Einnahmen und Ausgaben geführt haben, lässt sich der Spruch des Bescheids mit dem daraus resultierenden Ergebnis einer steuerlichen Unbeachtlichkeit der Geschäfte nicht allein damit begründen, dass der Zweck der initiierten Geschäfte in einem groß angelegten Vorsteuerschwindel bestand. Das mit der Durchführung eines Geschäftes von wem auch immer bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung macht für sich allein das Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft, we...