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Fahrtkosten zur Großmutter Betriebsausgabe?
Die in Wien lebende, allein erziehende Mutter brachte ihren Sohn, wenn sie infolge Krankheit verhindert oder der Kindergarten gesperrt war, zu ihrer Mutter nach NÖ. Die Aufwendungen für den Kindergarten wurden als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Den als Betriebsausgabe geltend gemachten Kilometergeldern wurde trotz der Angabe, dass eine Verhinderung bzw. Sperre des Kindergartens für sie existenzbedrohend sei und dies der einzige Weg sei, ihre Nebentätigkeit auszuüben, die Anerkennung versagt.
Die Bedeutung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur derjenige erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Obwohl diese somit ebenfalls der Erzielung von Einnahmen dienen, ermangelt es ihnen doch am Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und es liegen daher keine Betriebsausgaben vor. Gleiches gilt auch für die Kinderbetreuung, ohne die der Stpfl. eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre. Auch diese Aufwendungen stehen nicht mit dem Beruf, sondern mit der Privatsphäre in Zusammenhang und sind daher steuerlich nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind gelegentliche Be...