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SWK 8, 10. März 2002, Seite 244

Zahlungen an das Finanzamtskonto des Gläubigers sind Betriebsausgaben

Der Bw. machte u. a. Fremdhonorare an W in Höhe von XX 000 Euro als Betriebsausgabe geltend. Trotz Vorlage der entsprechenden Honorarnoten wurden diese von der Betriebsprüfung nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des an W erfolgten Überweisungsbetrages anerkannt.

Im Berufungsvorbringen erläuterte der Bw., dass die Vereinbarung mit W dahin gelautet hätte, dass er für diesen Zahlungen direkt an das Finanzamt leiste und nur den Differenzbetrag auf dessen Konto überweise. Eine Überprüfung der Einzahlungsbelege beim Finanzamtskonto des W. ergab, dass der Bw. monatliche Zahlungen geleistet hatte. Im Berufungsverfahren waren daher diese Überweisungen als zusätzliche Betriebsausgabe anzuerkennen. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld., 12 vom )

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