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SWK 8, 10. März 2002, Seite 5

Keine Rückstellung für Handelsvertreter

Keine Rückstellung für Handelsvertreter (§ 9 EStG)

Die Verbindlichkeitenrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hängt aber - aus der Sicht des Handelsvertreters - mit dem Verlust künftiger Provisionen und - aus der Sicht des Unternehmens - mit zu erwartenden künftigen Vorteilen aus den Geschäftsverbindungen mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zusammen. Einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht es entgegen, wenn die Verpflichtung mit den dem Unternehmer erst in der Zukunft erwachsenden S. 6Vorteilen verknüpft ist; damit ist eine Rückstellung unzulässig ().

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