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Zweitordination bei einem Arzt
Zweitordination bei einem Arzt (§ 4 Abs. 1 EStG)
Ein Frauenarzt renovierte ein Gartenhaus und meldete dieses als Zweitordination an. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden diese Räume besichtigt und der Ordinationscharakter auf Grund der medizinischen Geräte etc. anerkannt. Erst im Zuge der Berufungsentscheidung kam es zu einer Verböserung und die Zweitordination wurde mit fadenscheinigen Argumenten (die Einrichtung konnte zwischen der Ankündigung der Besichtigung um 7.50 Uhr und der tatsächlichen Besichtigung um 13.00 Uhr inszeniert worden sein) nicht anerkannt. So wurde z. B. der Videorecorder im Gartenhaus wegen möglicher privater Nutzung nicht anerkannt. Der VwGH betont, dass auf Grund der Beengtheit der Räumlichkeiten und der festgestellten Kleinheit des Fernsehgerätes es der „vernünftigen Lebenserfahrung widerspricht", dass das zum Abspielen von Ultraschallvideos aufgestellte Gerät für private Zwecke verwendet wird. Damit wurde die Zweitordination steuerlich anerkannt ().