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Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen
Ungesetzliches Herausrechnen von Vermögen und Lasten aus der Bilanz
Mit gutachtlicher Äußerung vom befürwortet der Fachsenat für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Zwecke des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch unter Bemühung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze den Verzicht auf die Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen und der korrespondierenden versicherungsmäßigen Bedeckungswerte: Über diesen gesetzlosen Befund und seine über den Anlassfall hinausgehende künftige Durchdringung der Jahresabschlüsse soll im Folgenden kurz berichtet werden, verbunden mit einer anlassbezüglichen Allgemeinbetrachtung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze.
1. Kernaussage des Fachsenats für Handelsrecht und Revision
Unter der Voraussetzung des Bestandes einer vom Dienstgeber zu Gunsten des Dienstnehmers abgeschlossenen Direktversicherung mit „unwiderruflicher Zweckwidmung", die den Leistungsanspruch in Fällen der Abfertigungsanspruchsverwirklichung zu Gunsten des Dienstnehmers und ansonsten zu Gunsten des Dienstgebers vorsieht,S. T 46 ist für Zwecke der Handelsbilanz weder der Vermögenswert aus der Versicherung noch insoweit eine Rückstellung zu bilden, als die Versicherung Verpflichtungen deckt.