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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite R 40

VfGH: Bauordnung Wien

Wiener BauO; Aufhebung des § 17 Abs. 4 lit. a, weil sie eine unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung auch in einem weit über die Aufschließungsvorteile hinausgehenden Ausmaß ermöglicht und somit - abgesehen von der Begrenzung auf eine Breite von 20 m - eine überproportionale unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung nicht ausschließt.

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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