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VfGH: Bauordnung Wien
• Wiener BauO; Aufhebung des § 17 Abs. 4 lit. a, weil sie eine unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung auch in einem weit über die Aufschließungsvorteile hinausgehenden Ausmaß ermöglicht und somit - abgesehen von der Begrenzung auf eine Breite von 20 m - eine überproportionale unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung nicht ausschließt.
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