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VfGH: Verfahrensdauer
• Überlange Verfahrensdauer (6 Jahre, 4 Monate und 27 Tage); Aufhebung des Bescheides im Straf- und Kostenausspruch, weil die belangte Behörde die Verfahrensdauer nicht als unangemessen und als Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzend festgestellt und diesen Umstand bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen hat.
( B 4/01)