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Artikel XII Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 5 Z 15 lautet:
„15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der LeistungserbringungS. T 111 und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach § 41 a;"
EB: Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Aufgabe, koordinierte Vorgangsweisen der ihm angehörenden Versicherungsträger durch Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind für die Versicherungsträger verbindlich (§ 31 Abs. 6 ASVG). Ebenso wie bereits jetzt für die anderen großen Bereiche der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung (geltender Text des § 31 Abs. 5 Z 15 ASVG) und des Meldewesens (vgl. §§ 41 Abs. 4 und 31 Abs. 5 Z 29 ASVG) soll der Hauptverband auch die Beitragsprüfung der Sozialversicherung (Sozialversicherungsprüfung) sozialversicherungsintern durch Richtlinien einheitlich gestalten können. Diesem Ziel dient die vorgeschlagene Ergänzung. Ihr Kernpunkt ist das Zusammenwirken mit den Abgabenbehörden (auf der Grundlage des eben...