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Artikel XI Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 3 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
,,5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben."
EB: Mit der Novelle des AuslBG und AVRAG werden Kontrollagenden samt Parteistellungen den Zollbehörden übertragen. Mit der ausdrücklichen Zuweisung dieser Agenden an die Hauptzollämter, deren Funktion als Zollbehörde sich bereits aus dem § 14 Abs. 1 AVOG ableitet, sollen diese Angelegenheiten auch entsprechend dem Grundsatz des zwingenden Rechtscharakters der Zuständigkeitsvorschriften zuständigen Zollbehörden im Finanzressort zugewiesen werden. Die seit dem EU-Beitritt Österreichs verankerte Vorrangstellung der Hauptzollämter würde mit Übernahme dieser Agenden weiterhin bestehen bleiben.
2. Im § 14 b Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausfuhr" und dem folgenden Beistrich nachstehende Wortfolge eingefügt:
„zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,"
EB: Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass diese Verordnungsermächtigung auch auf Agenden der Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung Anwendung findet. Grunds...