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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite T 107

Artikel IX Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 97 Abs. 3 lautet der vierte Satz:

„Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat."

EB: FinanzOnline erlaubt die Zustellung von Erledigungen, insbesondere von Bescheiden, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, somit auch im elektronischen Weg. In FinanzOnline soll die Zustellung elektronischer Erledigungen dadurch erfolgen, dass die Erledigung in ein ausschließlich dem Teilnehmer zugängliches elektronisches „Postfach" übertragen wird, wodurch die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers im Sinn des § 26 a Zustellgesetz gelangt. Weiterhin erforderlich soll die ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen Zustellung sein, wobei die Zustimmungserklärung in der Regel in FinanzOnline selbst erfolgen wird.

2. § 133 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzug...

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