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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite T 106

Artikel VII Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

„3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wobei das Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder

4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt."

EB: Die Änderung soll der in der Richtlinie 2002/10/EG (ABl. EG Nr. L 46 S. 26 vom durc...

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