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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite T 105

Artikel V Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 a Abs. 2 lautet:

„(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."

EB: Betriebsübertragungen sind in der Regel teils entgeltliche, teils unentgeltliche Rechtsvorgänge.

Für die unentgeltlichen Betriebsübertragungen war schon bisher im § 15 a ErbStG unter bes...

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