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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite T 103

Artikel IV Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1988, BGBl Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl I Nr. 144/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen."

EB: Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ändert nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis und hat insofern lediglich klarstellenden Charakter.

2. § 12 lautet:

„§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

EB: Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden wird um die Prüfung der Kommunalsteuer erweitert.

3. § 14 samt Überschrift lautet:

„Kommunalsteuerprüfung

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41 a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41 a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversich...

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