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Dienstreisen: Anrechnung
• I.Z.m. der steuerlichen Anerkennung von Dienstreisen ist das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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