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Gesellschafterdarlehen
• Die vom Gesellschafter einer Personengesellschaft vorgenommene Darlehensgewährung ist im Hinblick auf die Regelung des § 23 Z 2 EStG 1988 in steuerlicher Betrachtungsweise als Einlage (und die Darlehenszinsen als Gewinnanteil) anzusehen; anderes würde nur gelten, wenn das Darlehen aus einem eigenständigen Betrieb des Gesellschafters und zu fremdüblichen Konditionen gewährt würde. - (§ 23 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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