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Verfahren: Schätzung
• Nach ständiger hg. Rechtsprechung muss schließlich derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
(, 0064)