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SWK 32, 10. November 2002, Seite W 137

Die Beendigung von Mietverhältnissen

Michaela Iro

Die in der Praxis häufigsten Fälle der Beendigung von Mietverhältnissen sind der Zeitablauf (bei befristeten Mietverträgen) und die Kündigung (bei Verträgen auf unbestimmte Zeit). Daneben gibt es eine Reihe von anderen Möglichkeiten, wie die einvernehmliche Auflösung, die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrags, der Untergang der Bestandsache, der Konkurs eines der Vertragspartner, die Anfechtung des Bestandvertrags oder das Zusammenfallen der Rechte von Mieter und Vermieter. Mit geringen Ausnahmen ist bei den genannten Beendigungsmöglichkeiten die Rechtslage unterschiedlich, je nachdem, ob das Bestandverhältnis dem MRG unterliegt, was in den meisten Fällen zutrifft oder nur dem ABGB.

Da bei der Prüfung der Rechtslage im Falle der Beendigung von Mietverhältnissen meistens die Vorfrage zu prüfen ist, ob der Mietgegenstand dem Mietrechtsgesetz unterliegt, ist eingangs als grobe Richtlinie hierfür Folgendes zu berücksichtigen.

I. Mietgegenstände im Sinne des MRG

§ 1 Abs. 1 MRG führt Wohnungen, Wohnungsteile, Geschäftsräumlichkeiten aller Art, samt etwa mitgemieteten Haus- oder Grundflächen, als dem Mietrechtsgesetz unterliegend an. Daraus ergibt sich, dass der Großteil der vermieteten Flächen in den Geltungsbereich des MRG fällt.

Ausdrücklich aus...

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