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Die Halbsatzbegünstigung des § 37 Abs. 5 EStG bei Veräußerungsgewinnen aus Kommanditanteilen
Zweifelsfragen bei der Anwendung der Begünstigung
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben können über Antrag als außerordentliche Einkünfte gem. § 37 Abs. 5 EStG begünstigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Außerdem muss seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes ein Zeitraum von sieben Jahren verstrichen sein.Fraglich ist aber, ob diese Begünstigung auch auf Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eines Kommanditisten Anwendung finden kann. Im Schrifttum werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
I. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG
Nach § 37 Abs. 5 EStG werden „außerordentliche Einkünfte" begünstigt besteuert. Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- oder Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Außerdem muss seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ve...