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Vermietung: Einkunftsquelle
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d. h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Eine Zeitspanne ist dann als absehbarer Zeitraum anzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrskreise als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird. - (§ 2 Abs 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
„Als absehbarer Zeitraum gilt bei der Liegenschaftsvermietung ein Zeitraum von ca.
20 Jahren. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus stillen Beteiligungen hat der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von 17 Jahren als nicht mehr übliche Rentabilitätsdauer angesehen. Bei der beschwerdegegenständlichen Betätigung (‚Wurmfarm'), die sich auf ein innovatives, noch nicht etabliertes Produkt bezieht, wird der absehbare Zeitraum deutlich über 10 Jahren liegen. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nämlich n...