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Ausfuhrlieferungen: Steuerfreiheit
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klar gestellt hat, sind Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis im Sinne des § 7 UStG 1972 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann ist die Steuerfreiheit selbst dann zu versagen, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. - (§ 7 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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