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Betriebsausgaben: Spenden
• Im Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs. 4 Z 5 letzter Absatz EStG 1988 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, bedarf es keiner „abschließenden" Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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