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Keine internationale Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag
Keine internationale Beteiligungsertragsbefreiung für Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag
(BMF) - Gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG ist bei einer Umwandlung i. S. d. Art. II UmgrStG der Vermögensübergang steuerlich - abweichend vom Zivilrecht - auf den Umwandlungsstichtag zu beziehen. Sofern nicht § 8 Abs. 4 UmgrStG Anwendung findet, sind daher im Fall einer errichtenden Umwandlung auf eine Kommanditgesellschaft Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages der Nachfolge-Kommanditgesellschaft steuerlich zuzurechnen. Hält die übertragende Körperschaft ausländische unter § 10 Abs. 2 KStG fallende Beteiligungen, sind diese daher mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages der Nachfolge-Kommanditgesellschaft steuerlich zuzurechnen, deren (Gesamthand-)Vermögen gemäß § 24 BAO den Rechtsnachfolgern anteilig zuzurechnen ist. Damit kann aber selbst in Fällen wie dem gegenständlichen, in denen die Rechtsnachfolger Körperschaften i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG sind, die internationale Schachtelbeteiligungsbefreiung auf nach dem Umwandlungsstichtag erfolgende Ausschüttungen mangels unmittelbarer Beteiligung der Rechtsnachfolger auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ...