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Klauselurteil zu Kreditbedingungen
§§ 864a, 879, 990, 1000 ABGB; § 33 BWG aF; §§ 18, 20 HIKrG; §§ 6, 13, 28, 30 KSchG; § 355 UGB; §§ 14, 16 VKrG
Klauselurteil zu Kreditbedingungen.
S. 190Aus den Entscheidungsgründen:
Die klP, ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband, nimmt die beklP, ein Kreditunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in Vertragsformblättern in Anspruch, die sie von ihr im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen zugrundelegt.
Zu den Klauseln:
Die beklP verwendete bis zum Inkrafttreten des VKrG in ihren Vertragsformblättern mit dem Titel „Einmalkredit“ beim Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern ua die nachstehenden Klauseln. Diese Klauseln sind auch auf laufende Verträge noch anwendbar.
1. Klausel a.):
„Die Rückführung erfolgt ab […] in […] monatlichen Pauschalraten von […] bei Terminsverlust.“
1.1. Das ErstG traf die Feststellung, dass den bei Geschäftsabschlüssen verwendeten Vertragsformblättern die „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ [idF kurz „AKDB“] zugrunde liegen, deren Punkt 8 lautet:
„[...] Sollte der Kreditnehmer mit der Zahlung einer fälligen Leistung mindestens sechs Wochen ab Fälligkeit in Verzug sein und die Bank ihn unter Androhung des Terminsverlust...