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Keine Geschäftsführerhaftung, wenn bei Personalüberlassung die Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt
Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist in der Regel derjenige als Dienstgeber anzusehen, welcher die Dienstnehmer dem Dritten überlässt und entlohnt, und nicht derjenige, in dessen Betrieb die Dienstnehmer eingesetzt werden (vgl Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 47 Anm 4).
Ausnahmsweise wird dann der Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein unmittelbares (nicht nur vom Gesteller abgeleitetes) Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zukommt und der Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert ist ().