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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite R 64

VfGH: FamilienlastenausgleichsG

Aufhebung der Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12 a FamilienlastenausgleichsG wegen Gleichheitswidrigkeit

§ 12 a FLAG sieht in seinem zweiten Halbsatz vor, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes (generell) nicht mindert. Eine solche Regelung verhindert, daß die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, demjenigen zugute kommt, der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich trägt, obwohl die Berücksichtigung auch bei ihm verfassungsrechtlich geboten ist. Wie die antragstellenden Gerichte zutreffend ausführen, wird der Geldunterhaltspflichtige sowohl gegenüber Personen mit gleichem Einkommen aber ohne Geldunterhaltspflichten als auch gegenüber Unterhaltspflichtigen, deren Haushalt der Unterhaltsberechtigte angehört, schlechter gestellt, weil die teilweise zur Abgeltung steuerliche Mehrbelastungen gedachte Familienbeihilfe ihm auch nicht in diesem Ausmaß auf seine Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird."

( G 7/02 u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-P...
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