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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite W 95

Heilkunde und Kunsthandwerk

An den Grenzen der Gewerbeordnung (I)

Christian Handig

Wird eine nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht, mit einem Wort: „gewerbsmäßig" ausgeübt, so unterliegt sie grundsätzlich der Gewerbeordnung. Freilich kennt dieser Grundsatz viele Ausnahmen, wie z. B. die Wirtschaftstreuhänder.Im Folgenden wird anhand von Beispielen die Grenze der GewO 1994 aufgezeigt.

1. HeilkundeDer § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 führt als einen Ausnahmetatbestand die „Ausübung der Heilkunde" an; darunter ist u. a. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, und deren Behandlung sowie die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln zu verstehen.

S. W 961.1. Tätowieren

Die gewerberechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit war lange Zeit strittig. So wurde die Ansicht vertreten, die Tätigkeit, weil sie nicht ohne auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Sicherheitsvorkehrungen durchführbar ist, als eine Form der Ausübung der Heilkunde gem. § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auszunehmen. Tätowieren erfordert S...

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