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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite S 743

Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen

Erlass bedient sich der von der Statistik Austria herausgegebenen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten

Peter Kolacny

§ 19 Abs. 1 a zweiter Unterabsatz UStG 1994 sieht vor, dass bei Bauleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Im Erlass vom , GZ 09 1901/5-IV/9/02 betreffend Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft (SWK-Heft 26/2002, Seite S 704) wurde unter Pkt. 5 angekündigt, in einem eigenen Erlass eine Liste der Unternehmer aufzustellen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen. Mit Erlass vom , GZ 09 1901/7-IV/9/02 wurde eine solche Liste erstellt. Entsprechend einer Anregung im Begutachtungsverfahren bedient sich der Erlass dabei der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 1995, die von der Statistik Austria herausgegeben wurde (und die ihrerseits auf einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft beruht).

Gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Statistik Austria verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung entsprechend der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Ist der Unternehmer mit der Zuordnung nic...

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