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Vorsteuerabzug, wenn Absicht der Umsatzerzielung später aufgegeben wird
Vorsteuerabzug, wenn Absicht der Umsatzerzielung später aufgegeben wird (§ 12 UStG)
Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen. Wird im folgenden Besteuerungszeitraum die Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, aufgegeben, führt dies nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzuges. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen (BFH , V R56/00 in BB 2002, 1575 f.).
Anmerkung: Diese Entscheidung ist sehr wichtig, da in Österreich stets versucht wird, in einem solchen Fall nicht die Zehntelregelung des § 12 Abs. 10 UStG zu verwenden, sondern die Vorsteuer zur Gänze rückzufordern. Angelpunkt wird der Umstand sein, ob der StPfl. an Hand geeigneter Unterlagen nachweisen kann, dass er im ersten Jahr die Vermietungsabsicht bzw. die Absicht einer steuerpflichtigen Veräußerung gehabt hat.