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Artikel 8Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108 b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108 h des Einkommensteuergesetzes 1988."
FA: Mit der vorgenommenen Ergänzung wird bewirkt, dass die Kapitalerträge im Rahmen einer von einem Versicherungsunternehmen „betreuten" Zukunftsvorsorgeeinrichtung steuerfrei gestellt sind.
S. T 1761a. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet: „Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung, Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern".
Plenum: Beseitigung eines Redaktionsversehens.
FA: Als Anreiz zur Belebung der Konjunktur wird der Forschungsfreibetrag auf 15 % und die Forschungsprämie auf 5 % erhöht.