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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite T 175

Artikel 8Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108 b sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108 h des Einkommensteuergesetzes 1988."

FA: Mit der vorgenommenen Ergänzung wird bewirkt, dass die Kapitalerträge im Rahmen einer von einem Versicherungsunternehmen „betreuten" Zukunftsvorsorgeeinrichtung steuerfrei gestellt sind.

S. T 1761a. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet: „Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung, Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern".

Plenum: Beseitigung eines Redaktionsversehens.

FA: Als Anreiz zur Belebung der Konjunktur wird der Forschungsfreibetrag auf 15 % und die Forschungsprämie auf 5 % erhöht.

2. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen der §§ 108 c, 108 d, 108 e sowie 108 f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit ...

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