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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite T 162

Artikel 7Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:

„16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden."

FA: Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sollen auf der Empfängerseite steuerfrei sein. Darunter fallen zum Beispiel freiwillige Zuwendungen (Geld oder geldwerte Vorteile - z. B. auch der Vorteil aus der Einräumung eines zinsenlosen Darlehens) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden, weiters freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden an Privatpersonen und Unternehmen. Entsprechend gewidmete Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 kürzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe § 6 Z 10 EStG 1988), bei anderen Aufwendungen ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds bleiben wie bisher steuerfrei. Dieser Teil der bisherigen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 wird unverändert übernommen, während der restliche Teil („freiwillige ...

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