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Verfahren: Wiederaufnahme
• Das Instrumentarium des § 303 BAO (Wiederaufnahme des Verfahrens) ist nicht dazu geeignet, im abgeschlossenen Verfahren allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder rechtliche Fehlbeurteilungen mit Aussicht auf Erfolg aufzugreifen. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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