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Bewertung: Wiener Verfahren
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die Schätzungsmethoden des Wiener Verfahrens an sich keine Bedenken. Ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes stellt das „Wiener Verfahren (1972)" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist. - (§ 13 Abs. 2 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0218)