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Fiktive Anschaffungskosten
• Vom Wahlrecht im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG wird dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs. 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagung verzichtet, weil in einem solchen Fall die Entscheidung des Steuerpflichtigen über die Antragstellung im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG nicht ausreichend klargestellt ist. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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