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Finanzstrafverfahren
• Die Unkenntnis eines Gesetzes (hier: Finanzstrafgesetz) kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches gewerbsmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss wissen, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuerpflicht seines Unternehmens für abgeschlossene Leistungen entsteht, und was er zu tun hat, wenn ihm die genaue Höhe der entstandenen Umsatzsteuerschuld noch nicht bezifferbar erscheint. - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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