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ÖBA 8, August 2021, Seite 586

Zur Nichtdurchführung von Überweisungsaufträgen durch die Bank

OGH

https://doi.org/10.47782/oeba202108058601

Z 12, 31 AGB; § 15a, 39 GmbHG; § 58 ZaDiG

Nach Z 31 AGB muss sich die Vertretungsbefugnis für Verfügungen über das Konto aus dem Gesetz ergeben oder eine ausdrückliche und schriftliche Spezialvollmacht vorliegen. Generalversammlungsprotokolle erfüllen weder die eine noch die andere Voraussetzung, wenn – wie hier – mangels festgestellten oder anerkannten Beschlussergebnisses von keinem zustande gekommenen Beschluss auszugehen ist.

Aus der Begründung:

Die kl GmbH hat zwei je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter. Diese sind ihrerseits GmbHs. Die Kl hat zwei kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer, nämlich DI JG (idF „ErstGf“) und Dr. RV (idF „ZweitGf“). Eine Gesellschafterin (iF „Erstgesellschafterin“) steht zu ca 98,5% im Eigentum des ErstGf. Die andere Gesellschafterin (idF „Zweitgesellschafterin“) steht im Alleineigentum des ZweitGf.

Von bis fanden (mind) fünf Generalversammlungen der Kl statt. Die Generalversammlungen wurden als Vollversammlungen jeweils ohne Versammlungsleiter (Vorsitzenden) abgehalten. Gegenstand der jeweils von der Zweitgesellschafterin beantragten Beschlussfassungen in diesen ...

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