Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Parteienvertreter: Vollmacht
• Wie in der zu § 30 Abs. 2 ZPO ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend betont wurde, ist eine nähere Prüfung, ob in Fällen, in denen sich ein entsprechender Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt. Zum Ausgleich dafür zwingt aber der erleichterte Nachweis den betreffenden Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt. - (§ 63 Abs. 1 Tiroler LAO), (Abweisung)
()