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Getränkesteuer: Haftung
• Grundvoraussetzung der Haftung nach § 4 Wiener Getränkesteuergesetz ist das Vorliegen eines Pachtbetriebes im Zeitpunkt des Entstehens der Getränkesteuerforderung. Auch ein erst zu errichtendes oder zum Vertragszeitpunkt stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlässt. Wie schwer der Umstand der Stilllegung für die Beurteilung wiegt, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages war, hängt auch insbesondere von der Dauer der Stilllegung bzw. davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt hat. - (§ 4 WrGStG 1992), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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