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EuGH: Werbeleistungen: Leistungsort
• Mehrwertsteuer: Leistungsort von mittelbar erbrachten Werbeleistungen
Urteilstenor des EuGH:
„Art. 9 Abs. 2 lit. e zweiter Teilstrich der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung gilt, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch auf Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet."
( Syndicat des producteurs indépendants [SPI], Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État)
Anmerkung: Die vom EuGH zu beantwortende Frage war, ob Werbefilmproduzenten Leistungen auch dann auf dem Gebiet der Werbung erbringen, wenn sie die Leistungen nicht unmittelbar dem Werbetreibenden, sondern Werbeagenturen in Rechnung stellten, die sie ihrerseits den Werbetreibenden berechnen. Nach dem Urteil des EuGH ist klargestellt, dass an (auch im Ausland ansässige) Werbeagenturen erbrachte Leistungen ebenfalls als Werbeleistungen behandelt und damit im Empfängerstaat steuerbar sind.